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21. Feb 2012 - 10:53 Uhr

Umsatzsteuer auf Parkgebühren in Tiefgarage auch für Kommune - Bundesfinanzhof: Andersbehandlung öffentlich-rechtlicher Träger würde zu erheblicher Wettbewerbsverzerrung führen

(D-AH) - Treibt eine Kommune für das Zeit-Parken zumindest auf einem Teil der Stellplätze einer öffentlichen Tiefgarage Gebühren ein, hat sie für diese Einnahmen wie jedes andere Unternehmen auch die Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen. Dass die Gemeindeverwaltung nach eigenem Bekunden mit dem Einsatz der Park-Uhren nur den Verkehrsfluss steuern will und damit allein ihrer hoheitlichen Aufgabenpflicht nachkommt, ist dafür irrelevant. Dabei kommt es nämlich nicht auf die fehlende Absicht an, mit den Parkuhren in Verbindung mit einer öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Das hat jetzt in letzter Instanz der Bundesfinanzhof entschieden (Az. V R 1/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, warf das Finanzamt der zur Steuerzahlung veranlagten Gemeinde vor, mit der Parkraumbewirtschaftung in der Tiefgarage einen Betrieb gewerblicher Art zu unterhalten. "Dazu zählen nach dem Umsatzsteuergesetz tatsächlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Einrichtungen einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen - wobei laut Gesetzestext ausdrücklich kein Gewinn angestrebt werden muss", bestätigt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Die Kommune mag mit der "Umwidmung" eines Teils der Stellplätze in ihrer Tiefgarage zwar auf hoheitlicher Grundlage gehandelt haben. Doch nach Auffassung des Bundesfinanzhofes würde die Andersbehandlung des öffentlich-rechtlichen Betreibers als steuerbefreiter Nichtunternehmer zu einer bedeutenden Wettbewerbsverzerrung hinsichtlich ähnlicher entgeltlicher Parkeinrichtungen mit privatem gewerblichen Charakter führen. Das sei rechtlich nicht vermittelbar. Zumal sich die Stellplätze in einer nicht unmittelbar dem allgemeinen Verkehrsraum zuzuordnenden Tiefgarage wie dieser klar von den dagegen "hoheitlich" mit Parkuhren bewirtschafteten Straßenflächen abgrenzen.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline AG, Nürnberg, vom 21.2.12)

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