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16. Feb 2012 - 17:03 UhrHochstapler behält Lohnanspruch trotz gefälschten Diploms - Richter: Bei fehlender Qualifikation keine automatische Minderung der vereinbarten Bezahlung
| Nürnberg (D-AH) - Ha sich jemand seine Anstellung nur mit einem gefälschten Diplom erschlichen, steht ihm, wenn der Betrug auffliegt und er zu Recht rausfliegt, der volle vereinbarte Lohn für die inzwischen bereits geleistete Arbeit zu. Bei einer Täuschung über die Qualifikation stellt eine gezahlte Vergütung in der Regel an sich noch keinen Schaden da. Denn nach geltender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht wegen einer möglicherweise mangelhaften Arbeitsleistung kein automatischer Minderungsanspruch hinsichtlich einer festgelegten Löhnung. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hingewiesen (Az. 15 Sa 980/11). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, suchte ein Unternehmen ausdrücklich einen Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen als neuen Vertriebsmitarbeiter. Die mit 4.500 Euro monatlich dotierte Stelle wurde dann mit einem Mann besetzt, der - wie sich allerdings erst später herausstellte - über keinen derartigen Abschluss verfügte und beim Einstellungsgespräch die Kopie eines gefälschten Diplomzeugnisses vorgelegt hatte. Als der Schwindel aufflog, wurde der Betrüger fristlos entlassen und sollte den gesamten vom Unternehmen erhaltenen Lohn zurückzahlen. Was er jedoch verweigerte. Und das zu Recht, wie die Landesarbeitsrichter betonten. Die Firmen-Klage auf Schadensersatzansprüche wegen eines so genannten Anstellungsbetrugs sei nicht schlüssig. "Der Arbeitsvertrag wurde zwar nur erschlichen, doch das Vermögen der Arbeitgeberin ist dabei schon allein deswegen nicht gemindert worden, weil sie mit Vertragsabschluss das Recht erhielt, die Arbeitskraft des Mannes zu verwerten, und davon auch bis zur Aufdeckung des Dokumenten-Betrugs kräftig Gebrauch machte - trotz nachträglich heftiger Kritik an deren Effizienz", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Der Mann hat als Vertriebsmitarbeiter ohne Diplom gegen keinerlei Gesetzesvorschrift verstoßen. Ganz anders wäre es dagegen um einen angestellten Arzt bestellt, wenn der wegen einer gefälschten, aber zur Berufsausübung unabdingbaren Approbation erst gar nicht hätte ärztlich tätig werden und somit dafür auch keine Bezahlung hätte erhalten dürfen. (Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg vom 16.02.2012) Mehr? Hier klicken -> www.anwaltshotline.de >>> Weitere Meldungen aus der Rubrik "Gut zu wissen!" anzeigen. Info von Medieninformation (1) Jeder Verfasser einer Meldung (Firma, Verein, Person...) hat zusätzlich noch SEINE eigene "Extrazeitung" bei RegioTrends! Oben auf den roten Namen hinter „Info von“ klicken. Schon sehen Sie ALLE seine abrufbaren Meldungen in unserer brandaktuellen Internet-Zeitung. P.S.: NEU! Sind Sie bei Facebook? Werden Sie Fan von RegioTrends! |


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