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15. Feb 2012 - 12:03 Uhr

Berechnungsentgelt für Vorfälligkeitsentschädigungen Urteil gegen Commerzbank AG

Stuttgart – Ein pauschales Entgelt von 300 Euro verlangt
die Commerzbank AG bei vorzeitiger Auflösung eines Immobiliendarlehens.
Die Verbraucherzentrale hat erfolgreich gegen dieses Entgelt
geklagt.
Die Festlegung eines pauschalen Preises für die Berechnung der sogenannten
Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung,
wie sie die Commerzbank AG in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorsah, ist rechtswidrig. Dies bestätigt das Landgericht Frankfurt am Main
nach einer Klage durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit
Urteil vom 26.01.2012 (Az 2-21 O 324/11, nicht rechtskräftig).
Die Bank bittet Ihre Kunden bei vorzeitiger Auflösung von Immobilienkrediten
zur Kasse. Neben der eigentlichen Entschädigung für die entgangenen
Zinsen verlangt die Commerzbank AG 300 Euro allein für die Berechnung
der Schadenshöhe die sie ausschließlich im eigenen Interesse durchführt
und wälzt so die Kosten pauschal auf ihre ehemaligen Kunden ab. „Das ist
vollkommen inakzeptabel“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, diese Praxis. „Die Commerzbank
sollte allen Betroffenen das zu Unrecht verlangte Entgelt zurückerstatten!“
Dass solche Entgelte bei vielen Kreditinstituten durchaus üblich sind, belegen
die gesammelten Fälle der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg:
Das Entgelt lag bei den 116 ausgewerteten Beschwerden aus 2011 durchschnittlich
bei 148,95 Euro, die Höhe schwankte zwischen null und 350
Euro. „Es gibt Banken, die auf ein solches Entgelt verzichten. Das Urteil
kann daher nur ein erster Etappensieg sein. Wir streben eine höchstrichterliche
Klärung an, um dieses verbraucherfeindliche Verhalten ein für alle Mal
zu beenden“, so Nauhauser weiter.

(Presseinfo: Verbraucherzentrale Baden Württemberg vom 15.02.2012)

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